Allgemeine Einkaufsbedingungen

(Stand: 06/2022)

I. Geltungsbereich

(1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns (AMF-Bruns Forschungs- und Entwicklungs GmbH & Co. KG, Hauptstr. 101, 26689 Apen) ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) zustande. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(2) Diese Bedingungen gelten für alle unsere Einkäufe von Lieferungen und Leistungen. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

 

II. Vertragsschluss und Vertragsabwicklung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung auf Grundlage dieser Bedingungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Ein Vertrag mit uns gilt erst mit Zugang einer vorbehaltlosen Bestellbestätigung als geschlossen.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, uns das Eigentum an den vereinbarten Liefergegenständen frei von Rechten Dritter zu verschaffen.

(3) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Auftragsdaten (Nummer und Datum der Bestellung, Besteller) enthalten muss.

(4) Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung; diese muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.

 

III. Lieferzeiten

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Treten Umstände ein, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren.

(2) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Auch wenn eine Vertragsstrafe vereinbart ist, können wir stattdessen den uns nachweislich entstandenen Verzugsschaden in voller Höhe fordern.

 

IV. Zusätzliche Anforderungen beim Einkauf von Transport- und Speditionsleistungen vom Lieferanten

(1) Der Lieferant übernimmt die transport- und betriebssichere Verladung des Gutes sowie die Entladung beim Empfänger. Er hat für die notwendigen und geeigneten Ladungssicherungsmittel nach den geltenden gesetzlichen und sonstigen Regelungen, z.B. VDI 2700 ff., wie z.B. Spanngurte, Antirutschmatten, Kantenschoner usw., zu sorgen.

(2) Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass er oder die von ihm für die Erbringung der Leistung eingesetz-ten Personen durchgehend im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.

(3) Der Lieferant unterhält durchgehend während der Dauer der Beauftragung alle erforderlichen Versicherungen, insbesondere eine Fahrerhaftpflichtversicherung und eine Transportversicherung. Auf Verlangen hat der Lieferant uns das Bestehen der vorgenannten Versicherungen nachzuweisen.

(4) Der Lieferant ist verantwortlich dafür, dass die die Leistung ausführenden Personen über die nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr notwendigen Qualifikationen und Weiterbildungen verfügen. Auf Verlangen hat der Lieferant uns die vorgenannten Qualifikationen und Weiterbildungen nachzuweisen. Der Lieferant ist ebenfalls für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals sowie den ordnungsgemäßen technischen Zustand der eingesetzten Lastkraftwagen verantwortlich.

(5) Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass er und seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere die ausführenden Frachtführer und ihr für den Transport eingesetztes Personal, die für den Transport geltenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere, soweit anwendbar, der §§ 3 ff. GüKG einhalten. Der Lieferant und jeder ausführende Frachtführer müssen Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz sein und eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwenden.

(6) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich alle gemäß den geltenden rechtlichen Vorschriften mitzuführenden Dokumente zur Prüfung vorzulegen.

 

V. Preise und Zahlungen

(1) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die Preise gelten für Lieferungen "frei Lieferanschrift" einschließlich Verpackung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird; dies muss schriftlich geschehen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung besteht nur bei besonderer Vereinbarung, auf unseren Wunsch wird der Lieferant die Verpackung jedoch zurücknehmen.

(2) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, einschließlich Reisekosten und sonstiger Spesen. Sind Reisekosten ausnahmsweise aufgrund besonderer Vereinbarung in Rechnung zu stellen, erfolgt die Abrechnung ausschließlich nach Maßgabe unserer Reisekostenrichtlinie. Der Lieferant ist gegebenenfalls verpflichtet, sich unsere Reisekostenrichtlinie zu beschaffen. Reisekosten und sonstige Spesen können maximal in der gesetzlich vorgesehenen Höhe abgerechnet werden.

(3) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise verstehen sich netto, d. h. zuzüglich Umsatzsteuer, sofern diese gesetzlich geschuldet wird. Sollte eine Umsatzsteuer auf die Preise anfallen, wird der Lieferant die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweisen. Der Lieferant überprüft und verantwortet die ihn treffenden steuerlichen Auswirkungen und stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus Verstößen gegen steuerliche Vorgaben resultieren.

(4) Rechnungen des Lieferanten müssen stets unsere entsprechenden Auftragsdaten (Nummer und Datum der Bestellung) enthalten. Rechnungen sind unabhängig von der Lieferanschrift stets an unsere zentrale Beschaffung zu richten. Wir zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung sind wir berechtigt, 2 % Skonto zu ziehen.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang zu.

 

VI. Erwerb von Software

(1) Wird uns von dem Lieferanten Standardsoftware (auch im Wege des Downloads) überlassen, erwerben wir hieran einfache, übertragbare, an i.S.v. § 15 AktG verbundene Unternehmen unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte.

(2) An aller übrigen Software, einschließlich Zubehör, die Gegenstand der Vertragsleistungen ist (Individualsoftware, im Rahmen eines Customizings erstellte Software, Dokumentationen, Konzepte etc.), erwerben wir ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist uns eine solche Software in Form von Quellcode einschließlich einer Dokumentation zu überlassen.

(3) Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Schutzrechten durch die von ihm gelieferte Software beruhen, unabhängig davon, ob es sich um Standard- oder Individualsoftware handelt.

(4) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich geregelt ist, ob eine Lizenzierung einer Software für mehrere Nutzer (User) zur Nutzung durch benannte Nutzer (named User) oder gleichzeitige Nutzer (concurrent User) erfolgt, wird die Software für gleichzeitige Nutzer (concurrent User) lizenziert.

(5) Eine Einbindung von Open Source Software im Rahmen der Vertragsleistungen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. Bindet der Lieferant Open Source Software ohne unsere Zustimmung in an uns überlassene Software ein, hat der Lieferant auf unseren Wunsch alles Zumutbare zu tun, um die Open Source Software durch eine gleichwertige proprietäre Software zu ersetzen.

(6) Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Mängel der Software oder Nutzungsbeeinträchtigung, die aus der Sphäre des Lieferanten stammen, durch den Lieferanten unverzüglich zu beheben. Der Lieferanten wird uns regelmäßig, zumindest quartalsweise, über evtl. aufgetretene Mängel oder Nutzungsbeeinträchtigungen sowie die Behebungsmaßnahmen und -zeiten informieren.

(7) Lizenz-Audits (Überprüfungen der Einhaltung der Nutzungsrechteregelungen an uns von dem Lieferanten überlassener Software) durch den Lieferanten sind nur gestattet,

  • wenn ein begründeter Verdacht der Überschreitung von Nutzungsrechten durch uns vorliegt,
  • wenn der Lieferant den begründeten Verdacht mindestens zwei Monate vor dem Audit uns gegenüber schriftlich dargelegt hat,
  • soweit der Audit ausschließlich durch einen von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten, von uns beauftragten Dritten der rechts- und steuerberatenden Berufe gemeinsam mit unseren Mitarbeitern durchgeführt wird, ohne dass der Dritte alleinigen Zugriff auf unsere Systeme erhält und
  • der Termin des Audits und die Art der Durchführung rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen im Voraus, mit uns abgestimmt wurden. Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, während des Audits Daten zu kopieren, es sei denn, dies wird dem Lieferanten im Einzelfall von uns ausdrücklich gestattet.

VII. Unterlagen und Informationen

(1) An technischen Anforderungsprofilen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Solche Unterlagen und Informationen sind ausschließlich für die Fertigung und Lieferung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Wir behalten uns vor, jederzeit den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung zu verlangen. Der Lieferant hat uns sämtliche Unterlagen nach Abwicklung der Bestellung, spätestens jedoch nach Abnahme seiner Leistungen, unaufgefordert zurückzugeben.

(2) Die vom Lieferanten zur Erfüllung der Bestellung angefertigten Unterlagen (Zeichnungen, Pläne etc.) sind uns übersichtlich und vollständig als Originale, Pausen der Originale oder auf unser Verlangen als sonstige elektronische Medien bzw. auf Datenträgern auszuhändigen. Der Lieferant ist berechtigt, die von ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten erstellten Unterlagen nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu vernichten. Zuvor hat der Lieferant uns jedoch die Übergabe dieser Unterlagen anzubieten und uns von der beabsichtigten Vernichtung zu benachrichtigen. Die Unterlagen dürfen erst vernichtet werden, wenn wir uns in Annahmeverzug befinden.

 

VIII. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Der Lieferant ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung der von ihm erstellten Unterlagen bzw. Leistungen, die für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen erforderlich sind, sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht des Lieferanten zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.

 

IX. Gewährleistung

(1) Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl als Nacherfüllung Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu verlangen; der Lieferant ist dann verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, behalten wir uns ausdrücklich vor.

(2) Soweit uns eine gesetzliche Rügepflicht obliegt, ist unsere Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen erfolgt.

(3) Für unsere Ansprüche, insbesondere unsere Mängelansprüche, gegenüber dem Lieferanten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Lauf der Verjährung ist gehemmt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere aber auch, wenn der Lieferant in unserem Einverständnis das Vorhandensein eines Mangels oder dessen Beseitigung prüft, solange bis er uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder den Mangel für beseitigt erklärt, oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. Im Falle der Nacherfüllung oder des Austauschs mangelhafter Einzelteile durch den Lieferanten beginnt für diese Teile die Gewährleistungsfrist neu.

 

X. Haftung

(1) Der Lieferant haftet uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet insbesondere dafür, dass durch den Bezug und die Nutzung der von ihm angebotenen und gelieferten Gegenstände nationale und ausländische Patente und sonstige Schutzrechte nicht verletzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, für angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen.

(2) Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, sofern und soweit er uns gegenüber für einen Schaden zum Ersatz verpflichtet ist.

 

XI. Stornierungsrecht

(1) Soweit die Leistungen des Lieferanten zur Verwendung im Rahmen eines uns von einem unserer Kunden erteilten Auftrages („Kundenauftrag“) bestimmt sind oder sonst im direkten Zusammenhang mit einem Kundenauftrag stehen, wird dies in einer nach den für den Kundenauftrag geltenden Geheimhaltungsregelungen zulässigen Form bei der Bestellung vermerkt.

(2) Sofern der Kundenauftrag aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund entfällt, sind wir berechtigt, die Bestellung durch unverzügliche Anzeige gegenüber dem Lieferanten ohne Einhaltung einer Frist für die Zukunft zu stornieren.

(3) Im Falle einer Stornierung ist der Lieferant berechtigt, bis zum Zugang der Stornierungsanzeige nachweislich bereits erbrachte Leistungen abzurechnen. Weitergehende Zahlungs- oder Kostenerstattungsansprüche des Lieferanten bestehen nicht.

 

XII. Datenschutz

(1) Sofern der Lieferant Zugang zu personenbezogenen Daten erhält oder vertrauliche Informationen von uns verarbeitet, die personenbezogene Daten beinhalten, stellt er sicher, dass die geltenden Datenschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Grundsätze aus Art. 5 DSGVO. Der Lieferant versichert, dass seine Mitarbeiter nur Zugriff auf die personenbezogenen Daten erhalten, soweit dies nach dem need-to-know Prinzip erforderlich ist und nachdem er sie über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehrt sowie zum vertraulichen Umfang mit den personenbezogenen Daten verpflichtet hat. Der Lieferant trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein Datenschutzniveau zu gewährleisten, das hinsichtlich des sich aus der Verarbeitung ergebenden Risikos mindestens angemessen ist.

(2) Wenn der Lieferant personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Ziff. 8 DSGVO in unserem Auftrag verarbeitet, ist er nur gemäß dokumentierter Weisungen von uns und erst nachdem er mit uns eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO („AVV“) abgeschlossen hat, zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten berechtigt. Soweit nicht in der AVV ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird der Lieferant diese Daten nur innerhalb des Gebietes der Europäischen Union verarbeiten.

(3) Wenn der Lieferant unsere personenbezogenen Daten außerhalb des Gebietes der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeitet, schließen wir mit dem Lieferanten, soweit erforderlich, das entsprechende Modul der EU-Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer in der jeweils geltenden Version ab.

 

XIlI. Schutzrechte und Know-how

(1) Der Lieferant räumt uns unentgeltlich das Recht ein, Schutzrechte und Know-how, die der Lieferant bei der Erfüllung des Vertrages einsetzt, im Projekt zu nutzen. Alle Unterlagen, Zeichnungen, Programme und sonstigen Arbeitsergebnisse, die der Lieferant für uns anfertigt, gehen in unser alleiniges Eigentum und unseren Besitz über, ohne dass eine zusätzliche Vergütung erfolgt. Wir sind berechtigt, mit den vom Lieferanten gelieferten Dokumentationen Teile herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen bzw. dieses Recht auf Dritte zu übertragen.

(2) Der Lieferant überträgt uns mit deren Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse an allen Arbeitsergebnissen und schutzrechtsfähigen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erstellt werden.

(3) Der Lieferant wird uns unverzüglich über seine vor Vertragsbeginn bereits bestehenden Schutzrechte oder schutzfähigen Rechte (im Folgenden: „Altschutzrechte“) informieren, soweit diese zur Nutzung der Arbeitsergebnisse und schutzrechtsfähigen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erstellt werden, erforderlich sind. Solche Altschutzrechte dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung im Zuge der Vertragsdurchführung verwendet werden. An diesen Altschutzrechten überträgt uns der Lieferant jeweils ein einfaches, inhaltlich, zeitlich und örtlich unbegrenztes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Diese Regelung gilt für Alt-Know-how entsprechend.

(4) Der Lieferant sichert zu, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Gegenstände und Verfahren herzustellen sowie, dass keine Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte gegen ihn geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden können.

(5) Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten frei, die aus seinen Lieferungen oder Leistungen resultieren.

(6) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über alle Schutzrechte zu unterrichten, die einer Verwendung der Arbeitsergebnisse des Lieferanten entgegenstehen könnten.

(7) Der Lieferant ist ferner verpflichtet, uns über alle bei ihm und/oder seinen Nachunterneh-mern/Unterlieferanten im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entstandenen Erfindungen zu unterrichten, alle zur Verwertung der Erfindungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen und alle von uns gewünschten Auskünfte zu den Erfindungen zu geben. Die Unterrichtungspflicht des Lieferanten erstreckt sich auch auf dessen Know-how, welches im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entsteht. Der Lieferant stellt sicher, dass die Erfinderrechte gegenüber Arbeitnehmern und/oder unabhängigen Personen in Anspruch genommen und an uns übertragen werden. Wir dürfen sodann die Erfindung selbst zur Erstellung eines Schutzrechts im In- und Ausland anmelden und tragen die damit zusammenhängenden Kosten. Jede Partei trägt die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlende Arbeitnehmererfindervergütung für seine Arbeitnehmer selbst. Der Lieferant ist verpflichtet, mit allen seinen Mitarbeitern, Nachunternehmern/Unterlieferanten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, die im Rahmen der Durchführung des Vertrages eingesetzt werden, rechtzeitig Vereinbarungen zu treffen, durch welche diese die vorstehenden Vereinbarungen für sich verbindlich anerkennen. Der Lieferant verpflichtet sich, Schutzrechte, die bei den Arbeiten entstehen und von uns angemeldet werden, weder mit einer Nichtigkeitsklage noch mit dem Einspruch anzugreifen oder Dritte bei dem Angriff auf diese Schutzrechte zu unterstützen.

(8) Die Übertragung von Erfindungen, Nutzungs- und Verwertungsrechten an uns gemäß dieser Klausel XIII ist mit der jeweils vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten.

(9) Wir sind uns mit dem Lieferanten einig, dass beide Parteien für Zwecke weiterer Forschung, Entwicklung und Verwertung grundsätzlich uneingeschränkten Zugang zu den Endergebnissen der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung einschließlich daraus erwachsender Rechte des geistigen Eigentums und Know-hows haben, sobald sie vorliegen und soweit sich aus der jeweiligen Einzelvereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt. Wir werden daher auf Anfrage mit dem Lieferanten eine separate Vereinbarung über die Ausgestaltung eines solchen Nutzungsrechts zu seinen Gunsten sowie über die dafür fällige Vergütung im Einzelfall abschließen.

 

XIV. Kundenschutz

(1) Sofern der Lieferant von uns als Subunternehmer bei einem unserer Kunden eingesetzt wird, ist er verpflichtet, für die Dauer der Beauftragung als Subunternehmer und einen sich hieran anschließenden Zeitraum von einem Jahr keine Geschäftstätigkeit gegenüber diesem Kunden auszuüben, die die gleiche oder eine der Sache nach gleiche Leistung zum Gegenstand hat wie die Leistungen, die (i) wir und (ii) der Lieferant im Auftrag von uns für den Kunden erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Geschäftstätigkeit direkt oder indirekt ausgeübt wird und unabhängig davon, ob dies als Geschäftsherr, Vertreter, Organmitglied, Angestellter, Arbeitgeber, Investor, Berater, herrschender Gesellschafter, Partner eines Gemeinschaftsunternehmens oder in einer anderen Tätigkeit im eigenen oder fremden Namen geschieht.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der Lieferant die Möglichkeit zum Kontakt mit dem Kunden mit anschließender Aufnahme der Geschäftstätigkeit für den Kunden nicht durch seine Stellung als Subunternehmer erhalten hat. Für die Dauer der Beauftragung als unser Subunternehmer und einen sich hieran anschließenden Zeitraum von einem Jahr wird vermutet, dass er die Mög-lichkeit zum Kundenkontakt durch die Tätigkeit als unser Subunternehmer erlangt hat.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Geschäftstätigkeit gegenüber einem Kunden, der bereits mindestens ein Jahr vor Beginn der Vertragsverhandlungen zwischen dem Lieferanten und uns nachweislich zum Kundenstamm des Lieferanten gehörte.

(4) Sofern der Lieferant von uns als Subunternehmer bei einem unserer Kunden eingesetzt wird, ist er verpflichtet, die Identität des Kunden Dritten gegenüber geheim zu halten und es zu unterlassen, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung direkt oder indirekt Informationen, die er aufgrund seiner Einschaltung als Subunternehmer erhalten hat, öffentlich zu machen oder zu nutzen.

(5) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 4 dieser Klausel XIV ist uns der Lieferant für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges zur Zahlung einer sofort fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 30.000,00 EUR verpflichtet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch uns wird dadurch nicht ausgeschlossen. Jede verwirkte Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzsprüche angerechnet.

(6) Sofern wir konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der vorstehenden Verpflichtung dartun, ist der Lieferant verpflichtet, uns schriftlich innerhalb von zwei Wochen vollständig Auskunft darüber zu erteilen, inwiefern und in welchem Umfang er während der Geltungsdauer der Kundenschutzvereinbarung gemäß dieser Klausel XIV Geschäftstätigkeiten der in Absatz 1 beschriebenen Art entfaltet oder Informationen der in Absatz 4 beschriebenen Art öffentlich gemacht oder genutzt hat.

 

XV. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme, Eigentum, Abtretungsverbot und Werbung

(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Apen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefer- oder Leistungsgegenstände geht erst mit Übergabe bzw. mit Abnahme an dem von uns genannten jeweiligen Bestimmungsort über; bei Teillieferungen oder -leistungen erst dann, wenn die Lieferung oder Leistung vollständig erfolgt ist.

(3) Soweit eine Lieferung oder Leistung der Abnahme bedarf, ist diese in Schrift- oder Textform zu protokollieren. Ein wesentlicher Mangel, der uns zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, liegt auch dann vor, wenn nicht alle Dokumentationen und Bedienungsanleitungen, die für die Nutzung der Lieferung oder Leistung erforderlich sind, vorgelegt werden.

(4) Die Übereignung der Liefer- und Leistungsgegenstände auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die Liefer- und Leistungsgegenstände. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Liefer- und Leistungsgegenstände unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

(5) Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.

(6) Der Lieferant ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu uns zu werben.

 

XVI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Art. 25 VO (EU) 1215/2012). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund der VO (EU) 1215/2012 zuständig ist.

(3) Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

 

XVII. Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

(2) Alle unsere früheren Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind durch diese Bedingungen ersetzt.